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   LG Düsseldorf, 20.08.2014 - 2a O 274/13   

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LG Düsseldorf, 20.08.2014 - 2a O 274/13 (https://dejure.org/2014,50122)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2014 - 2a O 274/13 (https://dejure.org/2014,50122)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. August 2014 - 2a O 274/13 (https://dejure.org/2014,50122)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.08.2014 - 2a O 274/13
    Dies erfordert nicht unbedingt eine körperliche Verbindung zur Ware, entscheidend ist vielmehr, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware ansieht (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO m.w.N.).

    Der dem Verkehr geläufige Umstand, dass Warenmarken in zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, dass in der Praxis die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann, rechtfertigen es nicht, die Unterscheidung zwischen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung zugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; OLG Düsseldorf, aaO).

    Bietet ein Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren an, die zum Teil von bekannten Markenherstellern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsamkeit lediglich den Vertrieb über das betreffende Handelsunternehmen aufweisen, liegt für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskennzeichen dar (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO.).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.08.2014 - 2a O 274/13
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn T2 entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die T2 eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 427f. - Ansul).

    Rechtserhaltend sind nur solche Verwendungshandlungen, bei denen die Marke zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen des Benutzers von den Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen dient (EuGH GRUR 2003, 425ff. - Ansul, Ingerl/Ronke, aaO, § 26, Rn. 26).

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.08.2014 - 2a O 274/13
    Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 766, 771 - Stofffähnchen m.w.N.).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03

    NORMA

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.08.2014 - 2a O 274/13
    Der Verkehr erkennt die Verwendung des Zeichens "ANSON'S HERRENHAUS" auf Preis- und Warenetiketten nicht als produktbezogene Bezeichnung, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass das unter diesem Zeichen auftretende Unternehmen die betreffende Ware zum Verkauf anbietet und einen bestimmten Preis fordert (vgl. BGH GRUR 2006, 150, 152 - NORMA).
  • OLG Köln, 19.07.2013 - 20 U 26/11

    Berufsunfähigkeitszusatz - Versicherung: Pflicht zur ärztlichen Untersuchung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.08.2014 - 2a O 274/13
    Dies wurde vom OLG Düsseldorf in einem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren, an dem auch die hiesige Beklagte beteiligt war, bereits ausdrücklich ausgeführt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011, Az. I-20 U 26/11).
  • LG Düsseldorf, 26.11.2014 - 2a O 357/13

    Einwilligung in die Löschung von beim Deutschen Patent- und Markenamt

    Darüber hinaus gab die erkennende Kammer mit Urteil vom 20.08.2014 (Az. 2a O 274/13, Anlage K 15) einer gegen fünf weitere deutsche Marken "Anson"s Freundeskreis" und "Anson"s Herrenhaus" gerichteten Löschungsklage statt.
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